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HärteV § 1 Schulgeld, Studiengebühren

Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

(1) (weggefallen)

(2) Bei dem Besuch von privaten Schulen, denen ein Tagesheim organisatorisch angegliedert ist (Tagesheimschulen), wird Ausbildungsförderung für die neben dem Schulgeld zu entrichtenden Kosten bis zur Höhe von monatlich 77 Euro geleistet. Falls diese Kosten Aufwendungen für die Verpflegung der Schüler umfassen, werden von dem in Satz 1 genannten Betrag 1 Euro je Verpflegungstag abgesetzt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 168/15
30. Juli 2015
4 LA 168/15 30. Juli 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 226/13
2. September 2014
1 L 226/13 2. September 2014