HdlRegVfg § 23

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von