Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
HdlRegVfg § 23
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.