Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

HdlRegVfg § 49 Anforderungen an Anlagen und Programme,

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die für das elektronisch geführte Handelsregister verwendeten Anlagen und Programme, deren Sicherung sowie der Sicherung der Daten gelten die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung entsprechend.

(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll innerhalb eines jeden Landes einheitlich sein und mit den in den anderen Ländern eingesetzten Systemen verbunden werden können.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von