Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.
HdlRegVfg § 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Referenzen
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