HdlRegVfg § 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von