Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
HebAPrO § 15 Erlaubnisurkunde
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.