(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Aufgaben:
- 1.
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Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der erhobenen Befunde mit Erstellung eines Behandlungsplanes, - 2.
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Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des Neugeborenen und Dokumentation im Einverständnis mit der Schwangeren, - 3.
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eine praktische Pflegedemonstration an einem Säugling, - 4.
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eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer Wöchnerin.
(2) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.