HebG 1985 § 14

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers

Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet,

1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
2.
die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen,
3.
die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

Referenzen

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