§ 6 Absatz 3 bis 5 tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Ausbildungen nach § 6 Absatz 3, die vor dem 31. Dezember 2021 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.
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HebG 1985 § 33
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers
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