Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
- 1.
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Unterbrechungen durch Urlaub oder Ferien bis zu sechs Wochen jährlich und - 2.
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Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzten Ausbildungen nach § 8 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.