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HebG 2020 § 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Eine Berufsqualifikation wird nicht automatisch anerkannt, da die antragstellende Person keine Rechte für die Tätigkeit als Hebamme erworben hat, hinsichtlich der Ausbildungsnachweise mit den folgenden kroatischen Bezeichnungen, wenn die Nachweise in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben worden sind:

1.
viša medicinska sestra ginekološko-ops tetričkog smjera,
2.
medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera,
3.
viša medicinska sestra primaljskog smjera,
4.
medicinska sestra primaljskog smjera,
5.
ginekološko-opstetrička primalja und
6.
primalja.

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