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HebG 2020 § 6 Rücknahme der Erlaubnis

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 2470/22.GI
15. Dezember 2022
8 L 2470/22.GI 15. Dezember 2022