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HebG 2020 § 68 Löschung einer Warnmitteilung

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung.

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