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HebG 2020 § 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

(1) Die außerhalb dieses Gesetzes für „Hebammen“ bestehenden Rechtsvorschriften sind auch auf „Entbindungspfleger“ anzuwenden.

(2) Entbindungspfleger haben auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 mit der Berufsbezeichnung „Hebamme“. In der Erlaubnis ist auf die ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation sowie das Datum der ursprünglichen Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung hinzuweisen.

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