HeimG § 3 Leistungen des Heims, Rechtsverordnungen

Heimgesetz

(1) Die Heime sind verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.

(2) Zur Durchführung des § 2 kann das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen (Mindestanforderungen) erlassen

1.
für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen,
2.
für die Eignung der Leitung des Heims (Leitung) und der Beschäftigten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-24 U 77/14
16. Dezember 2014
I-24 U 77/14 16. Dezember 2014
Urteil vom Bundesarbeitsgericht (10. Senat) - 10 AZR 211/10
16. November 2011
10 AZR 211/10 16. November 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 1 K 85/06
10. März 2006
1 K 85/06 10. März 2006