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HeimGÄndG 2 Art 2 Neufassung des Heimgesetzes

Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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