(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12
(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12
(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 707/10
27. September 2011
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6 S 707/10 | 27. September 2011 |