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HeimMitwirkungsV § 27 Beendigung der Tätigkeit

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes

Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit

1.
Ablauf seiner Amtszeit,
2.
Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.

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