Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heimfürsprechers entsprechend.
HeimMitwirkungsV § 33 Mitwirkung des Heimfürsprechers
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes
Referenzen
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