HeizölLBV § 16 Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer

Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise

(1) Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausgestellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen:

"Es wird empfohlen, diese Rechnung als Bezugsmengennachweis für den Fall einer Heizölbewirtschaftung vier Jahre aufzubewahren".

(2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier Jahre aufbewahrt werden.

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