Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Energiesicherungsgesetzes 1975 auch im Land Berlin.
HeizölLBV § 19 Berlin-Klausel
Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise
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