(1) Durch Verordnung werden bestimmt
- 1.
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die Menge, bis zu der leichtes Heizöl geliefert und bezogen werden darf, in einem Vomhundertsatz einer Referenzmenge, die nach den §§ 4 bis 7 zu ermitteln ist, - 2.
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die Verwendungszwecke und Zeiträume, für die Liefer- und Bezugsbeschränkungen gelten.
(2) In der Verordnung kann für den überwiegenden Teil der Abnehmer ein Regelvomhundertsatz festgelegt und bestimmt werden, daß insbesondere für folgende Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze gelten:
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Verwendung von leichtem Heizöl in Krankenhäusern, Heimen für Behinderte oder für Klein- und Kleinstkinder, in Kindergärten sowie Alten- und Pflegeheimen. - 2.
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Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage ausschließlich zu öffentlichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Zwecken. Die Beheizung von Räumen fällt nur dann darunter, wenn zur Erfüllung dieser Zwecke eine bestimmte Mindesttemperatur in den Räumen erforderlich ist, die bei Belieferung nach dem Regelvomhundertsatz nicht erreicht werden kann. - 3.
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Verwendung von leichtem Heizöl in einer Heizölverbrauchsanlage teils zu einem in Nummer 2 bezeichneten Zweck, teils zur sonstigen Raumheizung und Warmwasserbereitung.
(3) Werden nach Absatz 2 für bestimmte Verwendungszwecke höhere Vomhundertsätze festgesetzt oder bleiben sie von Liefer- und Bezugsbeschränkungen nach Absatz 1 ausgenommen, so stellen die zuständigen Stellen den Abnehmern für Heizölverbrauchsanlagen, die diesen Zwecken dienen, auf Antrag eine Bescheinigung über den Verwendungszweck der Heizölverbrauchsanlage nach dem Muster der Anlage 1 aus. Der Abnehmer hat nachzuweisen, daß seine Anlage einem der in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dient. Bei Zugehörigkeit des Abnehmers zu einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer kann dieser Nachweis durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer erbracht werden, daß die Anlage einem der in Absatz 2 genannten Zwecke dient.