Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.
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HeizölLBV § 9 Anordnung der Belieferung von Abnehmern
Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise
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