Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

HGB § 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

Handelsgesetzbuch

(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwendbar.

(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 25/14
17. April 2014
2 W 25/14 17. April 2014
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Sa 89/09
29. Mai 2009
7 Sa 89/09 29. Mai 2009
Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 SaGa 41/08
25. November 2008
14 SaGa 41/08 25. November 2008
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 9/07
16. April 2007
2 Wx 9/07 16. April 2007
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 60/04
3. August 2004
3 W 60/04 3. August 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 69/04
30. März 2004
I-3 Wx 69/04 30. März 2004