HGB § 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland

Handelsgesetzbuch

(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht.

(2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.

(3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 25/17
16. Februar 2021
II ZB 25/17 16. Februar 2021
Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 10/15 R
30. März 2017
B 2 U 10/15 R 30. März 2017
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (6. Senat) - L 6 U 99/12
4. Dezember 2014
L 6 U 99/12 4. Dezember 2014
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 278/07
9. Januar 2008
2 W 278/07 9. Januar 2008
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 143/07
11. Juli 2007
2 W 143/07 11. Juli 2007
Entscheidung vom Amtsgericht Sigmaringen - 2 GR 476/04
9. September 2004
2 GR 476/04 9. September 2004
Beschluss vom Landgericht Freiburg - 10 T 5/04
22. Juli 2004
10 T 5/04 22. Juli 2004