HGB § 143

Handelsgesetzbuch

(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1). In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 131 Abs. 2 Nr. 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.

(3) Ist anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgen, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Mannheim - 21 O 1/20
18. März 2021
21 O 1/20 18. März 2021
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 220/18
16. Dezember 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 10/18
5. Juli 2018
V ZB 10/18 5. Juli 2018
Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 68/10
29. November 2013
S 3 KR 68/10 29. November 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 U 9/12
14. November 2012
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