HGB § 148

Handelsgesetzbuch

(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das gleiche gilt von jeder Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht. Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(3) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Mannheim - 21 O 1/20
18. März 2021
21 O 1/20 18. März 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 21/15
28. Januar 2016
I-3 Wx 21/15 28. Januar 2016
Urteil vom Sozialgericht Stralsund (3. Kammer) - S 3 KR 68/10
29. November 2013
S 3 KR 68/10 29. November 2013