HGB § 16

Handelsgesetzbuch

(1) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt, so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines der Beteiligten in das Handelsregister einzutragen.

(2) Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so darf die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6a U 1/21
27. April 2022
6a U 1/21 27. April 2022
Urteil vom Landgericht Mannheim - 21 O 1/20
18. März 2021
21 O 1/20 18. März 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 25/14
17. April 2014
2 W 25/14 17. April 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 U 9/12
14. November 2012
14 U 9/12 14. November 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 14 U 19/12
31. Oktober 2012
14 U 19/12 31. Oktober 2012