HGB § 239 Führung der Handelsbücher

Handelsgesetzbuch

(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 194/19
11. Dezember 2020
1 O 194/19 11. Dezember 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 88/16
19. Dezember 2017
II ZR 88/16 19. Dezember 2017
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 V 81/16
26. August 2016
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Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 396/12
23. Mai 2013
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Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 V 580/12
15. Januar 2013
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