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HGB § 239 Führung der Handelsbücher

Handelsgesetzbuch

(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 4 CS 25.602
26. August 2025
4 CS 25.602 26. August 2025
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - L 4 BA 99/19
13. Mai 2025
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Urteil vom Bundesfinanzhof - XI R 22/22
22. Januar 2025
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Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 30/24
29. November 2024
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 190/22
2. Mai 2024
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Urteil vom Thüringer Verfassungsgerichtshof - 23/18
6. März 2024
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 9 K 173/21
12. Juli 2023
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 5/23
15. Juni 2023
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Urteil vom Landgericht Hildesheim - 22 KLs 22 Js 1900/22
15. Juni 2023
22 KLs 22 Js 1900/22 15. Juni 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 2 K 20.2512 , Au 2 K 20.2513
17. November 2022
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