HGB § 24

Handelsgesetzbuch

(1) Wird jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter aufgenommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält.

(2) Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 26/17
8. Mai 2018
II ZB 26/17 8. Mai 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 27/17
8. Mai 2018
II ZB 27/17 8. Mai 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZB 7/17
8. Mai 2018
II ZB 7/17 8. Mai 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 W 107/16
5. Oktober 2016
27 W 107/16 5. Oktober 2016