HGB § 254 Bildung von Bewertungseinheiten

Handelsgesetzbuch

Werden Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst (Bewertungseinheit), sind § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 256a in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen. Als Finanzinstrumente im Sinn des Satzes 1 gelten auch Termingeschäfte über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 396/12
23. Mai 2013
1 K 396/12 23. Mai 2013
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 K 309/09
13. März 2013
3 K 309/09 13. März 2013
Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 V 580/12
15. Januar 2013
1 V 580/12 15. Januar 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 173/10
9. Februar 2011
3 U 173/10 9. Februar 2011