HGB § 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren

Handelsgesetzbuch

Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 240 Abs. 3 und 4 ist auch auf den Jahresabschluß anwendbar.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZB 9/13
22. November 2016
XI ZB 9/13 22. November 2016
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 396/12
23. Mai 2013
1 K 396/12 23. Mai 2013
Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 V 580/12
15. Januar 2013
1 V 580/12 15. Januar 2013
Beschluss vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 20/09
18. März 2010
X R 20/09 18. März 2010