Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
HGB § 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (9. Zivilsenat) - 9 U 58/13 (Hs), 9 U 58/13
12. Dezember 2013
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9 U 58/13 (Hs), 9 U 58/13 | 12. Dezember 2013 |
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 K 396/12
23. Mai 2013
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1 K 396/12 | 23. Mai 2013 |
Beschluss vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 V 580/12
15. Januar 2013
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1 V 580/12 | 15. Januar 2013 |