(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
-
Umsatzerlöse - 2.
-
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen - 3.
-
andere aktivierte Eigenleistungen - 4.
-
sonstige betriebliche Erträge - 5.
-
Materialaufwand: - a)
-
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren - b)
-
Aufwendungen für bezogene Leistungen
- 6.
-
Personalaufwand: - a)
-
Löhne und Gehälter - b)
-
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
- 7.
-
Abschreibungen: - a)
-
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen - b)
-
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
- 8.
-
sonstige betriebliche Aufwendungen - 9.
-
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen - 10.
-
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen - 11.
-
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen - 12.
-
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens - 13.
-
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen - 14.
-
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - 15.
-
Ergebnis nach Steuern - 16.
-
sonstige Steuern - 17.
-
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
- 1.
-
Umsatzerlöse - 2.
-
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen - 3.
-
Bruttoergebnis vom Umsatz - 4.
-
Vertriebskosten - 5.
-
allgemeine Verwaltungskosten - 6.
-
sonstige betriebliche Erträge - 7.
-
sonstige betriebliche Aufwendungen - 8.
-
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen - 9.
-
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen - 10.
-
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen - 11.
-
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens - 12.
-
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen - 13.
-
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag - 14.
-
Ergebnis nach Steuern - 15.
-
sonstige Steuern - 16.
-
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.
(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:
- 1.
-
Umsatzerlöse, - 2.
-
sonstige Erträge, - 3.
-
Materialaufwand, - 4.
-
Personalaufwand, - 5.
-
Abschreibungen, - 6.
-
sonstige Aufwendungen, - 7.
-
Steuern, - 8.
-
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.