HGB § 28

Handelsgesetzbuch

(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 B 32/20
19. Oktober 2020
4 B 32/20 19. Oktober 2020
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Sa 544/08
4. März 2009
8 Sa 544/08 4. März 2009
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 66/08
30. Oktober 2008
5 U 66/08 30. Oktober 2008
Urteil vom Landgericht Kiel (6. Zivilkammer) - 6 O 486/05
8. Dezember 2006
6 O 486/05 8. Dezember 2006