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HGB § 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags

Handelsgesetzbuch

(1) Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.

(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 553/09
6. Mai 2010
2 O 553/09 6. Mai 2010
Urteil vom Landgericht Bochum - 13 O 128/05
8. Juli 2008
13 O 128/05 8. Juli 2008