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HGB § 340f Vorsorge für allgemeine Bankrisiken

Handelsgesetzbuch

(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ergibt, nicht übersteigen. Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten werden.

(2) (weggefallen)

(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder vollständiger Abschreibung und aus Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.

(4) Angaben über die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie über vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.

Referenzen

Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Baden-Württemberg (4. Senat) - 4 K 379/23
5. Februar 2024
4 K 379/23 5. Februar 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (7. Kammer) - 7 K 2996/19.F
24. Juni 2021
7 K 2996/19.F 24. Juni 2021
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 10 O 159/17
21. Dezember 2018
10 O 159/17 21. Dezember 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 2/12
13. Februar 2018
9 U 2/12 13. Februar 2018
Urteil vom Landgericht Köln - 116 KLs 2/12
9. Juli 2015
116 KLs 2/12 9. Juli 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 U 103/14
24. März 2015
11 U 103/14 24. März 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Zivilsenat) - II ZR 395/12
29. April 2014
II ZR 395/12 29. April 2014
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 3291/09
10. Mai 2012
3 K 3291/09 10. Mai 2012
Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 501/08 K
15. Juni 2011
9 K 501/08 K 15. Juni 2011