HGB § 37

Handelsgesetzbuch

(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. ...

(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

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Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 156/15
5. Juli 2016
9 U 156/15 5. Juli 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 425/02
3. Juli 2003
8 W 425/02 3. Juli 2003