Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzuge der Annahme ist.
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HGB § 374
Handelsgesetzbuch
Referenzen
- HGB § 373 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.