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HGB § 387

Handelsgesetzbuch

(1) Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.

(2) Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 9 U 87/12
10. Oktober 2012
9 U 87/12 10. Oktober 2012
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 3 U 10/11
15. September 2011
3 U 10/11 15. September 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 183/10
1. Februar 2011
17 U 183/10 1. Februar 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (9. Zivilsenat) - 9 U 25/10
26. Januar 2011
9 U 25/10 26. Januar 2011