Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
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HGB § 389
Handelsgesetzbuch
Referenzen
- HGB § 373 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.