HGB § 396

Handelsgesetzbuch

(1) Der Kommissionär kann die Provision fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Ist das Geschäft nicht zur Ausführung gekommen, so hat er gleichwohl den Anspruch auf die Auslieferungsprovision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist; auch kann er die Provision verlangen, wenn die Ausführung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts nur aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde unterblieben ist.

(2) Zu dem von dem Kommittenten für Aufwendungen des Kommissionärs nach den §§ 670 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatze gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Beförderungsmittel des Kommissionärs.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 37 O 5667/20
9. Juni 2021
37 O 5667/20 9. Juni 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 590/15
12. September 2017
XI ZR 590/15 12. September 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 229/15
21. Juli 2016
I ZR 229/15 21. Juli 2016