HGB § 438 Schadensanzeige

Handelsgesetzbuch

(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, daß das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muß den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.

(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (1. Kammer für Handelssachen) - 401 HKO 29/19
24. Februar 2021
401 HKO 29/19 24. Februar 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 87/14
10. Dezember 2015
I ZR 87/14 10. Dezember 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 212/13
17. September 2015
I ZR 212/13 17. September 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 217/12
8. Mai 2014
I ZR 217/12 8. Mai 2014
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 U 164/03-16
29. Juni 2005
5 U 164/03-16 29. Juni 2005
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 50/03
26. November 2003
3 U 50/03 26. November 2003