HGB § 467 Lagergeschäft

Handelsgesetzbuch

(1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.

(2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehören. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 U 114/21
22. August 2022
16 U 114/21 22. August 2022
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) - 7 U 117/15
15. September 2016
7 U 117/15 15. September 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (10. Zivilsenat) - 10 U 26/11 (Hs), 10 U 26/11
17. August 2012
10 U 26/11 (Hs), 10 U 26/11 17. August 2012