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HGB § 473 Dauer der Lagerung

Handelsgesetzbuch

(1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.

(2) Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Rücknahme des Gutes verlangen.

(3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kündigung und das Rücknahmeverlangen an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (17. Kammer für Handelssachen) - 417 HKO 35/22
6. Dezember 2023
417 HKO 35/22 6. Dezember 2023
Urteil vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZR 61/19
12. Februar 2020
XII ZR 61/19 12. Februar 2020
Urteil vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZR 8/19
2. Oktober 2019
XII ZR 8/19 2. Oktober 2019
Urteil vom Amtsgericht Hagen - 16 C 233/15
8. Oktober 2015
16 C 233/15 8. Oktober 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 U 48/05
18. Oktober 2006
15 U 48/05 18. Oktober 2006