Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz seiner für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
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HGB § 474 Aufwendungsersatz
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Hamburg (17. Kammer für Handelssachen) - 417 HKO 35/22
6. Dezember 2023
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417 HKO 35/22 | 6. Dezember 2023 |