HGB § 513 Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements

Handelsgesetzbuch

(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgutfrachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, das nach Wahl des Abladers an dessen Order, an die Order des Empfängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im letzteren Fall ist unter der Order die Order des Abladers zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere zur Zeichnung von Konnossementen für den Reeder Befugte sind berechtigt, das Konnossement für den Verfrachter auszustellen.

(2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt und vom Befrachter als Ablader zur Eintragung in das Konnossement benannt ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrachter als Ablader.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 86/16
2. März 2017
6 U 86/16 2. März 2017
Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Kammer für Handelssachen) - 411 HKO 99/14
19. April 2016
411 HKO 99/14 19. April 2016