(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
- 1.
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Ort und Tag der Ausstellung, - 2.
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Name und Anschrift des Abladers, - 3.
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Name des Schiffes, - 4.
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Name und Anschrift des Verfrachters, - 5.
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Abladungshafen und Bestimmungsort, - 6.
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Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse, - 7.
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Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit, - 8.
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Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen, - 9.
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die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung, - 10.
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Zahl der Ausfertigungen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.