Die Begebung des Konnossements an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Konnossements an Dritte.
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HGB § 524 Traditionswirkung des Konnossements
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (7. Zivilsenat) - 7 U 30/24 (Hs)
27. September 2024
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7 U 30/24 (Hs) | 27. September 2024 |
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Beschluss vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 W 65/06 BSch
23. April 2007
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3 W 65/06 BSch | 23. April 2007 |