Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
HGB § 543 Zinsen und Verfahrenskosten
Handelsgesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.