Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
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HGB § 602 Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
Handelsgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZB 2/22
12. März 2024
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XI ZB 2/22 | 12. März 2024 |